- Zuschüsse
- private oder öffentliche Zuwendungen, i.d.R. Zahlungen an eine Unternehmung aus unterschiedlichen Gründen und mit unterschiedlicher Zwecksetzung.- Bilanzierung: 1. Private Z. eines Gesellschafters, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, sind zusätzliches Eigenkapital der empfangenden Unternehmung und bei Kapitalgesellschaften gemäß §§ 266, 272 II HGB als Kapitalrücklage zu bilanzieren. Sind private Z. Bestandteil der Gegenleistung in einem Leistungsaustauschverhältnis, so können sie Anschaffungskostenminderung der empfangenden Unternehmung (⇡ Anschaffungskosten) oder Entgelt für zukünftige Leistungen der Unternehmung (z.B. verlorene Mieterzuschüsse) sein, die als passive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen und über die Vertragsdauer aufzulösen sind.- 2. Handelsrechtliche Bilanzierung öffentlicher Z. ist umstritten. Unbedingt rückzahlbare Z. sind als ⇡ Verbindlichkeiten zu passivieren. Bei bedingt rückzahlbaren Z. hängt die Bilanzierung von der Gestaltung der Bedingungen im Einzelfall ab. Fällt die Rückzahlungsverpflichtung z.B. bei Eintritt einer bestimmten Bedingung (etwa Misserfolg des bezuschussten Objekts) weg, so ist, solange die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist, eine Verbindlichkeit auszuweisen. Nicht rückzahlbare Z., die als Aufwands- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, sind erfolgswirksam zu behandeln. Für nicht rückzahlbare Z. als Zuwendungen zur Anschaffung oder Herstellung einer Investition besteht ein Wahlrecht. Die Z. können als Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenminderung oder Ertrag der Periode, in der sie vereinnahmt wurden, behandelt werden.
Lexikon der Economics. 2013.